frühere Rechtsinformationen:

Onlinebanking – Überweisung, Geld weg und was nun? (Januar 2016)
(Bank-)Vollmachten – Dinge, die die Welt mal braucht? (März 2016)
Weshalb ein Erbschein? Ich habe Ihnen doch ein Testament gezeigt! (Juni 2016)
Werbung per E-Mail – immer nur löschen? Oder endlich Schluss damit? (Oktober 2016)
Gemeinschaftskonten – wer darf was und wie? (November 2018)

Check den Scheck – sonst Geld weg!

Schecks werden nicht mehr so oft genutzt wie früher. Ausgeschlossen ist es aber deshalb noch lange nicht, dass man einen Scheck als „Bezahlung“ erhält. Handelt es sich um einen Inlandsscheck, den bspw. eine Versicherung zur Begleichung eines Schadens übermittelt, so wird man sich regelmäßig keine umfassenden Gedanken über die Ordnungsmäßigkeit des Schecks machen müssen.

Vorsicht ist jedoch geboten, wenn der Scheck, möglicherweise sogar ein Auslandsscheck, von einem unbekannten Dritten anlässlich eines über Internet abgewickelten Geschäfts übersandt wird. Alle Alarmsirenen müssen schrillen, wenn dieser „Käufer“ darum bittet, den Scheck zur Kontogutschrift einzureichen, den Gegenwert anschließend aber an ihn zurück zu überweisen.

Gängige Geschichten zur angeblichen Erklärung dazu sind:

  • der Scheck sei „versehentlich“ zu hoch ausgestellt worden (dann soll regelmäßig nur die angebliche Überzahlung überwiesen werden),

  • der Käufer wolle die Ware nun doch nicht mehr haben (dann darf der Verkäufer häufig eine kleine „Aufwandsentschädigung“ zurückbehalten) oder

  • der Käufer oder eines seiner Familienmitglieder habe einen „schweren Unfall“ erlitten und benötige das Geld für eine teure Behandlung.

Der oft ahnungslose Verkäufer tappt in die Falle. Er kommt der Bitte nach und versendet das Geld mittels eines Bargeld-Transferdienstes. Dabei gibt er diejenigen Daten an, die ihm sein vermeintlicher Vertragspartner übermittelt hat.

Problem:

Die Gutschrift des Scheckgegenwertes erfolgt in den meisten Fällen zunächst lediglich unter Vorbehalt (sog. Gutschrift „Eingang vorbehalten“ oder „E.v.-Gutschrift“). Denn die Bank hat den Betrag von der Bank des Ausstellers noch nicht erhalten. Geht dieser Betrag endgültig nicht bei ihr ein, etwa weil der Scheck gefälscht wurde, macht sie die Vorbehaltsgutschrift rückgängig. Das ist ein absolut übliches Vorgehen.

Das Landgericht Köln hatte jüngst über einen solchen Vorgang zu entscheiden: Geklagt hat ein ahnungsloser Verkäufer. Sein Konto wurde nach Auffassung des Gerichts von dessen Bank rechtmäßig wieder belastet. Es sah kein Verschulden bei der kontoführenden Bank und der getäuschte Verkäufer erlitt einen hohen vierstelligen Verlust. Denn das Geld hatte er zuvor bereits unwiederbringlich an unbekannte Dritte in die Ukraine überwiesen (LG Köln, Urteil vom 26. November 2019, Az. 22 O 39/19).

Der Entscheidung ist zuzustimmen. Denn die dem Schecknehmer dargelegte „Geschichte“ rund um die Bitte um Überweisung des Geldbetrages in die Ukraine war so abenteuerlich, dass er von der Überweisung hätte Abstand nehmen müssen. Für seine Gutgläubigkeit musste er allein finanziell geradestehen.

Sprechen Sie Rechtsanwalt Mänz an, wenn Sie sich bei der Annahme eines Schecks unsicher sind. Er wird ihnen darlegen, wie Sie rechtssicher vorgehen können.

Stand: März 2020

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Marcel Mänz