Weshalb ein Erbschein? Ich habe Ihnen doch ein Testament gezeigt!

Trauer und Schmerz – wer braucht nach dem Tod eines lieben Menschen zusätzlichen Ärger mit der Bank des Verstorbenen?

Entgegen eines weit verbreiteten Irrtums haben selbst die engsten Verwandten kein Auskunfts- oder Verfügungsrecht die Konten des Verstorbenen betreffend. Wenn der Verstorbene zu seinen Lebzeiten keine Vollmacht über den Tod hinaus erteilt hatte (siehe hierzu die Ausführungen von Rechtsanwalt Mänz unter „(Bank-)Vollmachten – Dinge, die die Welt mal braucht?“ aus März 2016), benötigen die Erben zu ihrer Legitimation gegenüber der konto- und depotführenden Bank einen Erbnachweis.

Ein Erbschein ist mit Kosten verbunden. Somit liegt es nahe, sein Erbrecht durch Vorlage einer letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst Eröffnungsprotokoll des zuständigen Nachlassgerichts nachweisen zu wollen. Das hat in der Praxis durchaus seine Tücken, denn Banken lassen nicht selten Verfügungen ausschließlich gegen Vorlage eines Erbscheins zu.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dieser Praxis, die seinerzeit in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken und Sparkassen ihre – scheinbare – Vertragsgrundlage hatte, im Jahre 2013 einen Riegel vorgeschoben.

Nunmehr hat der BGH in seinem Urteil vom 05. April 2016, Az. XI ZR 440/15, ergänzend klargestellt, dass Banken und Sparkassen ggf. auch eröffnete eigenhändige Testamente als Erbnachweis akzeptieren müssen.

Aber beachten Sie bitte: Rechtsunkundigen unterlaufen bei der Errichtung eines Testaments nicht selten Fehler oder zumindest Ungenauigkeiten. Dies berücksichtigt auch der BGH und führt daher aus, dass es eine Frage des Einzelfalls sei, ob die beglaubigte Ablichtung eines eigenhändigen Testaments nebst einer beglaubigten Abschrift des Eröffnungsprotokolls die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweist.

Sprechen Sie Rechtsanwalt Mänz an, wenn die Bank ein von Ihnen vorgelegtes Testament nicht akzeptiert. Denn es ist nicht auszuschließen, dass man Sie zu Unrecht auf den kostenträchtigen Gang zum Nachlassgericht verweist, damit Sie dort einen Erbschein beantragen.

Selbstverständlich berät Sie Rechtsanwalt Mänz auch dabei, rechtzeitig und rechtssicher Ihren Nachlass zu regeln.

Stand: Juni 2016, Rechtsanwalt Mänz