(Bank-)Vollmachten – Dinge, die die Welt mal braucht?

Ganz genau! Sie aber nicht? Haben Sie kein Bankkonto? Wer regelt für Sie Ihre finanziellen Angelegenheiten, wenn Sie „ausfallen“? Und wie?

Eine längere Urlaubsreise oder ein plötzlicher Krankenhausaufenthalt sind nur zwei von vielen denkbaren Situationen in denen es notwendig sein kann, dass eine Vertrauensperson in Ihrem Sinne aktiv wird. Auch wenn die Erkenntnis schmerzt: mit zunehmenden Alter steigt die Wahrscheinlichkeit, mental abzubauen – im schlimmsten Fall bis zur Demenz. In diesem Zustand sind Sie ohne die Unterstützung Ihrer Vertrauensperson in der Funktion eines Betreuers im Rechtssinn handlungsunfähig.

Zuletzt ändert auch der Todesfall nichts daran, dass Rechnungen bezahlt, Behörden kontaktiert oder Verträge abgewickelt werden müssen. In dieser traurigen, sogar traumatisierenden, Situation müssen vollmachtlose Angehörige und vermeintliche Erben bis zur Erbscheinerteilung ausharren. Gibt es Streit, können bis zur abschließenden Klärung durch ein Gericht Jahre ins Land gehen.

Entgegen einem weit verbreiteten Irrtum, können im Notfall selbst die engsten Angehörigen wie Ehe- oder Lebenspartner oder die eigenen Kinder grundsätzlich nicht an Ihrer Stelle tätig werden.

Bei der Erteilung einer Vollmacht ist Sorgfalt geboten. Selbst Vorlagen von offiziellen Stellen, die im Internet abgerufen werden können, sind nicht immer passgenau. Erkennen Banken oder andere Vertragspartner die Vollmacht nicht als wirksam an, ist sie nicht das Papier wert, auf dem sie steht.

Es kann Ihnen auch passieren, dass die Bank Ihre Vertrauensperson nicht handeln lässt, weil die Vollmacht nicht auf dem dafür vorgesehenen Bankformular erteilt wurde. Einige Kreditinstitute akzeptieren neben ihren eigenen Vordrucken sogar nur – häufig teure und unnötige – notarielle Vollmachten. Das Landgericht Detmold hat in einem ähnlichen Fall gegen die Bank entschieden. Laut Urteil kann eine Bank nicht verlangen, dass eine Vollmacht auf den bankeigenen Vordrucken erteilt werden muss. Sofern der Bankkunde eine ordnungsgemäße und unmissverständliche Vollmacht erteilt hat, hat die Bank die Weisungen des Bevollmächtigten zu beachten (LG Detmold, Urteil v. 14. Januar 2015, Az. 10 S 110/14).

Ordnungsgemäß und unmissverständlich sind die ausschlaggebenden Punkte. Unklarheiten und widersprüchliche Formulierungen gehen regelmäßig zu Lasten des Vollmachtgebers.

Rechtsanwalt Mänz berät Sie rund um das Thema Vollmacht und erstellt an Ihrem individuellen Bedarf orientierte Vollmachten. Gern hilft Rechtsanwalt Mänz auch in Fällen, in denen eine bereits erteilte Vollmacht nicht akzeptiert wird.

Stand: März 2016, Rechtsanwalt Mänz