Gemeinschaftskonten – wer darf was und wie?

Ein Gemeinschaftskonto, also ein Konto, bei dem mehrere Personen Vertragspartner der Bank oder Sparkasse sind, ist grundsätzlich ein sinnvolles Bankprodukt. Insbesondere dann, wenn man einen gemeinsamen Haushalt führt: Die gemeinsamen Einkünfte werden auf ein Gemeinschaftsgirokonto überwiesen. Von diesem werden die gemeinsamen Ausgaben getätigt. Nicht benötigte finanzielle Mittel können auf einem Gemeinschaftssparkonto als Reserve geparkt werden.

Ein Gemeinschaftskonto kann hierbei als „Und-Konto“ oder als „Oder-Konto“ ausgestaltet sein. Bei einem Oder-Konto hat jeder Mitkontoinhaber eine Einzelverfügungsbefugnis. Er kann somit ohne Mitwirkung des oder der anderen Kontoinhaber(s) Verfügungen vornehmen. Dagegen können bei einem Und-Konto die Kontoinhaber nur gemeinschaftlich über das Konto verfügen.

Für den alltäglichen Gebrauch ist somit sicherlich das Oder-Konto praktischer in der Handhabung.

Aber was ist, wenn sich die Kontoinhaber nicht mehr „grün“ sind? Streit in finanziellen Angelegenheiten ist dann nicht selten vorprogrammiert.

Besteht eine gemeinschaftliche Verfügungsberechtigung, können die persönlichen Spannungen der Kontoinhaber untereinander vernünftige wirtschaftliche Entscheidungen verhindern. Sogar die Begleichung einer wichtigen Rechnung kann daran scheitern, dass ein Mitkontoinhaber aus Wut, Trotz oder anderen Gründen seine Zustimmung nicht erteilt.

Haben sich die Kontoinhaber dagegen für eine Einzelverfügungsbefugnis entschieden, ist ein Mitkontoinhaber regelmäßig nicht daran gehindert, auf das Kontoguthaben zuzugreifen. Er kann alles bis auf den letzten Cent abheben, wenn er die sonstigen vertraglichen Bedingungen erfüllt. Beispielsweise muss er bei einem Sparkonto die Sparurkunde vorlegen.

Dies hat der Bundesgerichtshof erst jüngst in seinem Urteil vom 20. März 2018, Az. XI ZR 30/16 entschieden. In zeitlicher Hinsicht gilt grundsätzlich: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst!“.

Als ein Lösungsansatz kommt hier in Betracht, das Konto schnellstmöglich in ein Und-Konto umzuwandeln. Hierzu ist ein jeder Mitkontoinhaber nach den vertraglichen Bedingungen der Banken und Sparkassen grundsätzlich berechtigt.

Spätestens dann, wenn die beschriebenen Spannungen auftreten, wird nicht selten eine Auflösung des Gemeinschaftskontos und die Eröffnung von Einzelkonten in Betracht zu ziehen sein.

Benötigen Sie bei derartigen Fallkonstellationen Unterstützung? Rechtsanwalt Mänz analysiert für Sie die Sach- und Rechtslage und zeigt Ihnen den für Ihren Fall sinnvollsten Lösungsweg auf.

Stand: November 2018

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Marcel Mänz