Werbung per E-Mail – immer nur löschen? Oder endlich Schluss damit?

Werbung ist aus der heutigen Lebenswirklichkeit nicht mehr wegzudenken. Der wirtschaftliche Erfolg vieler Unternehmen beruht nicht zuletzt darauf, dass für die Produkte, Dienstleistungen und Marken lautstark die Werbetrommel gerührt wird. Die Formen von Werbung sind vielfältig. Insbesondere im öffentlichen Raum wird man sie in aller Regel nicht abwehren können.

Was ist aber, wenn die Werbung sich in Ihr Zuhause einschleicht? Ins private E-Mailfach? Ungefragt und unerwünscht – vielleicht sogar, obwohl Sie Ihr „Nein“ gegenüber dem Absender bereits klipp und klar geäußert haben?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 15. Dezember 2015, Az. VI ZR 134/15, betont, dass das Postfach, das eine natürliche Person für E-Mails unterhält, einen Teil der Privatsphäre darstellt. Wenn der Adressat dem Erhalt von Werbung per E-Mail zuvor ausdrücklich widersprochen hat, stellt der Versand von Werbemails entgegen dieses Widerspruchs einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar.

Deswegen kann der Betroffene von dem Versender der Werbemails auch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung verlangen. Ein nochmaliger Verstoß gegen das Werbeverbot kann dann zu einer erheblichen Strafzahlung an den Adressaten führen.

Rechtsanwalt Mänz ist in der Vergangenheit bereits erfolgreich gegen unerwünschten Mailversand vorgegangen. Gern steht er auch Ihnen mit fachlichem Rat zur Seite, wenn Sie Ihre Privatsphäre verteidigen wollen. Erforderlichenfalls setzt er Ihre Interessen auch gerichtlich durch.

Selbstverständlich können Sie sich auch bei sonstiger unerwünschter Werbung, wie beispielsweise unerlaubter Telefonwerbung, an die Rechtsanwaltskanzlei Mänz in Sankt Augustin wenden.

Stand: Oktober 2016, Rechtsanwalt Mänz